Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Regelung zur Betreuung von Social-Media-Accounts durch Kabinetts- und Büromitarbeiter von Regierungsmitgliedern aufgehoben. Die entsprechenden Bestimmungen des Parteiengesetzes sind verfassungswidrig, weil sie Regierungsparteien gegenüber Oppositionsparteien unsachlich begünstigen, wie es in einer Aussendung am Mittwoch hieß. Die FPÖ hatte beim VfGH die Aufhebung der Regelung beantragt.
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Diese hatte es ermöglicht, dass Kabinetts- und Büromitarbeiter von Bundes- und Landesregierungsmitgliedern deren Social-Media-Auftritte betreuen, auch wenn die entsprechenden Accounts den Regierungsmitgliedern selbst, ihren Parteien oder parteinahen Organisationen gehören. Eigentlich ist der Einsatz öffentlich Bediensteter für solche Tätigkeiten vom sonst geltenden Spendenverbot für politische Parteien umfasst, wurde aber mit einer Gesetzesänderung im Jahr 2025 ausgenommen. Diese hob der VfGH nun als verfassungswidrig auf.
Regelung verletzt Chancengleichheit politischer Parteien
Das Höchstgericht begründete seine Entscheidung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit politischer Parteien und der staatlichen Verpflichtung zur Neutralität gegenüber allen Parteien (Äquidistanz). Wenn aber öffentliche Mittel in einer Weise eingesetzt werden, dass eine oder einzelne Parteien gegenüber den anderen durch die öffentliche Hand in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise wirtschaftlich begünstigt werden, werde gegen diese Grundsätze verstoßen.
Dies sei durch die angefochtene Regelung der Fall gewesen. Regierungsparteien wurden gegenüber Oppositionsparteien dadurch unsachlich begünstigt, weil sie für die Betreuung parteipolitisch zugeordneter Social-Media-Accounts auf staatliche Ressourcen und öffentlich Bedienstete zurückgreifen konnten. Daran änderte auch die Vorgabe nichts, dass die Beiträge von parteipolitischen Inhalten abgegrenzt werden mussten, argumentierte der VfGH in dem Erkenntnis.
Das Höchstgericht stellte klar, dass staatliche Förderungen politischer Parteien zwar grundsätzlich unterschiedlich ausgestaltet werden dürfen, wenn dafür sachliche Kriterien bestehen, etwa die Stärke einer Partei im Nationalrat oder in einem Landtag. Die bloße Beteiligung an einer Bundesregierung oder Landesregierung sei jedoch kein zulässiges Differenzierungskriterium, heißt es sinngemäß.
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